Kosten & Unterlagen

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Diese Seite wird noch bearbeitet. Einige Informationen schon mal vorab:

Vor dem Termin

Zunächst klären wir in einem telefonisches Erstgespräch z.B. was für Unterlagen Sie zum Beratungsgespräch mitbringen sollen und Vereinbaren einen Termin für ein Beratungsgespräch.


Außergerichtliche Erstberatung

Eine Erstberatung (ohne schriftliches Gutachten) für einen Verbraucher darf nach RVG maximal 190,- EUR zzgl. MwSt. (226,10 EUR) kosten. Die Höhe der Gebühr hängt vom Streitwert ab.

Wer sich in einer finanziellen Notlage befindet, für den besteht die Möglichkeit einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht (in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat) zu erhalten. Sie erhalten bei mir auch eine Beratung soweit Sie einen Beratungshilfeschein gleich mitbringen. Zum Beratungshilfeschein kommt gegebenenfalls noch eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,- EUR und eine geringe Auslagengebühr für Kopien etc. hinzu.

Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben tätige ich für Sie eine entsprechende Deckungsanfrage. Leider sind die Rechtschutzversicherungen nicht immer schnell mit der Erteilung der Deckungszusagen. Ist ein Tätigwerden dennoch geboten - nach vorheriger Absprache mit Ihnen - (z.B. kurze Frist) und wird eine entsprechende Deckung nicht von der Rechtschutzversicherung später übernomen tragen Sie die Kosten der Beauftragung. Soweit Sie mich beauftragen und Ihre Rechtschutzversicherung die Kosten nicht oder nicht vollständig deckt haben Sie die Kosten selbst zu tragen. 

Für Unternehmen und Selbstständige gilt diese Kostendeckelung nicht. Hier erfolgt die Ermittlung der Kosten aus den Gebührentabellen und richtet sich nach dem Streitwert.


Eine Vergütugsvereinbarung bzw. eine Vergütung nach Stundensatz ist ebenfalls möglich - sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer/Selbstständige. 



Erstes Beratungsgespräch Unterlagen

Um ein Beratungsgespräch optimal vorzubereiten ist es wichtig, dass alle wichtigen Unterlagen zur Durchsicht vorliegen:

  • Alle Verträge (Arbeitsvertrag, Ergänzungen zum Arbeitsvertrag)
  • Schriftwechsel, den Sie bereits mit dem Gegner geführt haben
  • Wenn Sie für jemand anders auftreten, eine Vollmacht
  • Versicherungsschein, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben (Selbstbeteiligung?)
  • Kontoverbindung (IBAN, BIC) 

Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein:

  • Kündigungsschreiben
  • Abmahnungsschreiben
  • Arbeitszeugnis, Zwischenzeugnis
  • Arbeitslosengeldbescheinigung der Agentur für Arbeit (Bezugsdauer und Höhe)
  • Schwerbehindertenausweis, Gleichstellung, Berufskrankheit anerkannt ist
  • Ihre letzten drei Gehaltsabrechnungen (z.B. Kündigungsschutzklage)
  • Aufstellung der noch nicht abgerechnet und bezahlten Überstunden
  • Aufstellung über genommenen und noch offenen Urlaub
  • Aufstellung über einzelne Mobbing-Vorkommnisse mit konkreter Beschreibung (Wer?, Wann?, Wo?, Wie?)
  • Anwendbarer Tarifvertrag
  • Betriebsvereinbarung

Die Außergerichtliche Tätigkeit

Bestimmt sich nach dem Gegenstandswert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Möglich ist jedoch auch eine Honorarvereinbarung oder ein Stundensatz.


Kosten Arbeitsgerichtsprozess

Die Kosten bestimmen sich hier nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG).

Im Arbeitsgerichtsprozess hat in der ersten Instanz, also vor dem Arbeitsgericht, jede Partei seine Kosten (Rechtsanwalt und ggf. Gerichtsgebühren) selbst zu tragen auch bei einem Obsiegen.

In der ersten Instanz besteht kein Rechtsanwaltszwang d.h. Sie können auch beispielsweise selbst eine Kündigungsschutzklage bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichtes erheben und selbst zum Prozess gehen bzw. soweit Sie in einer Gewerkschaft sind sich von dieser vertreten lassen.

Wenn Sie in keiner Gewerkschaft sind und sich finanziell keinen Prozess leisten können besteht beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit der Beantragung einer Prozesskostenhilfe (PKH) oder der Beiordnung eines Rechtsanwaltes soweit die Gegenpartei einen Rechtsanwalt hat - um eine Chancengleichheit zu gewährleisten. Das Abwarten der Gewährung einer Prozesskostenhilfe ist aufgrund der kurzen Fristen z.B. bei einem Kündigungsschutzprozesses (Drei-Wochen-Frist) nicht immer möglich.