Wonach darf der Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren fragen?
Darf der Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren nach eingestellten Ermittungsverfahren fragen?
Die Frage des Arbeitgebers an den Stellenbewerber nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich unzulässig, es besteht kein berechtigtes Interesse für den potenziellen Arbeitgeber. Eine solche Frage verstößt somit gegen das Datenschutzrecht und gegen die Wertung des § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) - (vgl. BAG Urteil v. 15.11.2012, 6 AZR 339/11).
Darf der Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren nach einer Schwerbehinderung fragen?
Bislang wurde die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft in ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) für uneingeschränkt zulässig erachtet, auch wenn die Behinderung keinen Einfluss auf die Erbringung der Arbeitsleistung hatte. Nach Erlass der Richtlinie 2000/78/EG, welche die Diskriminierung einer/s Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin wegen einer Behinderung untersagt und der daraufhin erfolgten Einführung des § 81 Abs.2 SGB IX, wird dieses Fragerecht des Arbeitgebers eingeschränkt. Die Frage nach einer Schwerbehinderung wird demnach zulässig sein, wenn bestimmte körperliche oder geistige Fähigkeiten zwingende Voraussetzung für die berufliche Tätigkeit sind und sich auf das Arbeitsverhältnis auswirken.
Darf der Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses nach einer Schwerbehinderung fragen?
BAG v. 16.2.2012 – 6 AZR 553/10; NZA 2012, 555 . Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung bzw. einem diesbezüglich gestellten Antrag ist im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach sechs Monaten, d. h. gegebenenfalls nach Erwerb des Behindertenschutzes gem. §§ 85 ff. SGB IX, zulässig. Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen.
Darf der Arbeitgeber nach einer bestehenden Schwangerschaft fragen?
Grundsätzlich nie.