Elektronische Signatur - Schriftform Kuendigung
Unter einer elektronischen Signatur versteht man Informationen die den Unterzeichner erkennen lassen (z.B. ob die E-Mail wirklich von dieser Person gesendet worden ist). Die elektronische Signatur stellt keine Verschlüsselung dar – sie dient nur der Identitätsprüfung vergleichbar mit der Unterschrift unter einem Brief „elektronische Unterschrift“. Ein Brief ohne Umschlag (Verschlüsselung) kann trotz Unterschrift von Dritten gelesen werden. Nur sog. qualifizierte elektronische Signaturen nach § 2 Signaturgesetz (SigG) können bestimmte gesetzliche vorgeschriebene Schriftformen ersetzen. Für eine Kündigung ist neben der geforderten Schriftform in § 623 BGB gleichzeitig die elektronische Form ausgeschlossen, so dass hier die Schriftform nicht durch eine entsprechende qualifizierte elektronische Signatur ersetz werden darf. D.h. eine Kündigung per E-Mail, Fax die eine elektronische Signatur enthält erfüllt die Formerfordernisse einer schriftlichen Kündigung nicht - eine solche Kündigung ist unwirksam.