Was ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung?
Eine Jugend- und Auzubildendenvertretung (JAV) setzt sich für die Rechte von jugendlichen Arbeitnehmern unter 18 Jahren und Auszubildenden unter 25 Jahren ein (dies ist auch die Gruppe der Wahlberechtigten und wählbaren Mitglieder)
Anmerkung: Seit dem Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz gibt ein bei Auszubildenden keine Altersbeschränkung mehr.
Eine JAV kann gebildet bzw. gewählt werden soweit in einem Betrieb ein Betriebsrat besteht und im Betrieb mindestens 5 Wahlberechtigte beschäftigt werden.
Die JAV vertritt die Rechte der jugendlichen Arbeitnehmer und Auzubildenden nicht direkt gegenüber dem Arbeitgeber sondern über den Betriebsrat.
Die JAV hält eigene regelmäßige JAV-Sitzungen und kann eine JAV-Versammlung durchführen.
Ein JAV-Mitglied hat besonderen Kündigungsschutz gem. § 15 KSchG, § 103 BetrVG, d.h. es kann nur aus wichtigen Grund (§ 626 BGB) gekündigt werden.
Ein JAV-Mitglied kann innerhalb von 3 Monaten bevor das Ausbildungsverhältnis endet schriftlich (Papier mit Unterschrift) einen Weiterbeschäftigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen (vgl. § 78a BetrVG). Soweit dieser Anspruch geltend gemacht wird hat das JAV-Mitglied einen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber muss, wenn er ein solches Arbeitsverhältnis nicht anbieten kann, dies vor dem Arbeitsgericht geltend machen und begründen.