Betriebsrat und Datenschutz
Im Betrieb werden durch den Arbeitgeber regelmäßig personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erhoben, verarbeitet oder genutzt u.a. durch technische Einrichtungen, die potenziell zur Überwachung des Arbeitnehmers geeignet sind beispielsweise durch Arbeitszeiterfassung, Telefondatenerfassung, E-Mail Systemen etc. Soweit Rechte des Betriebsrates tangiert sind (hier § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG), darf dieser Auskunft über diese Daten vom Arbeitgeber verlangen - um Gefahren für die Persönlichkeitssphäre der Arbeitnehmer abzuwehren. Der Arbeitgeber kann diese Auskunft nicht verweigern aufgrund datenschutzrechtlicher Regelungen, denn der Betriebsrat ist Teil der verantwortlichen Stelle nach § 3 Abs. 7 BDSG und somit kein Dritter. Für den Betriebsrat gilt auch das Datengeheimnis nach § 5 BDSG.