Beteiligung des Betriebsrates an Entscheidungen - Einigungsstellenverfahren
Der Betriebsrat wird an Entscheidungen des Arbeitgebers unterschiedlich stark beteiligt. Dies hat die Funktionen der „Demokratisierung“ und „Befriedung“ des Betriebes. Muss der Betriebsrat zwingend beteiligt werden z.B. zustimmen bei sozialen Angelegenheiten (vgl. § 87 BetrVG), so kann er bei nicht ordnungsgemäßer Beteiligung ein Einigungsstellenverfahren einleiten (vgl. § 76 BetrVG). Hier findet außergerichtlich durch einen Vorsitzenden und jeweils gestellten Beisitzern ein internes Verfahren statt.