Arbeitsrecht und Corona-Virus
Führsorgepflicht Arbeitgeber
Arbeitsrechtlich besteht für den Arbeitgeber eine Führsorgepflicht.
Mögliche vorbeugende Maßnahmen:
- Ausreichend Seife in Toiletten und Waschräumen, Papiertücher
- Desinfektionsmittel für Tastatur, Telefone insbesondere wenn Arbeitsplätze geteilt werden oder kein fester Arbeitsplatz vorhanden ist
- Begrüßungen ohne Handschlag intern und auch gegenüber Kunden
- GGf. Tragen von Nasen- und-Mundschutz sowie Einweghandschuhen
- Vereinbarung von (vorübergehendem) Home-Office
- Außendienst und Geschäftsreisen einschränken
- Dienstreisen in gefährdete Gegenden (Reisewarnungen Auswärtiges Amt), absagen bzw. verschieben
- Außendienst einschränken
- Kundenkontakt weitgehen auf Telefon und Internet verlagern
- Besprechungen in Onlinemeetings durchführen
- Raumlufttechnische Anlagen sind abzuschalten, sofern durch diese luftgetragenen Erreger auf andere Räume übertragen werden können
Tipp: Weitere Maßnahmen finden Sie auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Hinweispflicht
Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
Tipp: Arbeitgeber sollten den Beschäftigten die Empfehlungen bzgl. Corona des Robert-Koch-Institut aushängen z.B. am schwarzen Brett, aushändigen oder ins Intranet stellen. Arbeitgeber sollten Beschäftige verstärkt auf Hygienemaßnahmen hinweisen.
Krankheit
Soweit Arbeitnehmer erkranken greifen grundsätzlich die allmeinen Regeln nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EFZG).
Kinderkrank-Tage
Einen Anspruch auf Freistellung hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, um ein unter zwölfjähriges Kind zu betreuen (§ 45 SGB V).
Tätigkeitsverbot oder Quarantäne wegen Corona (Verdacht)
Etwas anderes gilt soweit Beschäftigte am Corona-Virus erkrankten und zugleich nach § 31 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein berufliches Tätigkeitsverbot angeordnet worden ist. Dann greift der Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers infolge des Tätigkeitsverbotes nach § 56 Abs. 1 IfSG. Antragsberechtigt sind: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbstständige und Heimarbeiter. Der Antrag auf Erstattung kann beim jeweilgen Gesundheitsamt gestellt werden.
Krankschreibung via Telefon
Gemäß der Pressemitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung können sich Patienten schon mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt eine AU-Bescheinigung bis maximal 7 Tage ausgestellt bekommen (via Post). Auf diese Maßnahme haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband verständigt. Diese Regelung gilt auch für Kinder.
Tipp: Weitere Details auf der Webseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
Freistellung zur Pflege
Soweit die Pflege von Angehörigen übernommen werden muss kommt eine Freistellung nach § 3 PflegezeitG in Betracht.
Home-Office
Ein Genereller Anspruch auf eine Arbeit aus dem Home-Office besteht nicht, es sei denn dies wurde vertraglich vereinbart oder im Arbeitsverhältnis bereits länger so gelebt (betriebliche Übung). Nach Absprache mit dem Arbeitgeber kann soweit es die Arbeit zu lässt eine vorrübergehende Arbeit von zu Hause (Home-Office) vereinbart werden.
Urlaub/unbezahlter Sonderurlaub
Beschäftigte können Urlaub beantragen. Dieser muss jedoch mit dem Arbeitgeber und Betriebsrat abgestimmt werden. Möglich wäre auch die Vereinbarung eines unbezahlten Sonderurlaubes.
Überstundenabbau
Nach Absprache mit dem Arbeitgeber können Beschäftigte ihr Stundenkonto abbauen.
Datenschutz
Arbeitgeber dürfen grundsätzlich personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten nur verarbeiten, wenn dies zur „Durchführung des Beschäftigtenverhältnisses" erforderlich ist, § 26 BDSG. In Zusammenhang mit Corona stellen sich nun hierzu Fragen, darf der Arbeitgeber z.B. nachfragen wo die Arbeitnehmer ihren letzten Urlaub verbracht haben (Risikogebiete des Coronavirus) oder nach konkreten Krankheitssymptomen? Darf der Arbeitgeber bei Einlass in den Betrieb Fiebermessen? Solche Maßnahmen können nur unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit (zusammen mit dem Betriebsrat) getroffen werden. Ein Zusammenhang mit den Beschäftigungsverhältnis könnte sich im Einzelfall aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum Schutz der Belegschaft und zur Vermeidung weiteren Ansteckungen (§ 618 BGB) sowie der Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs ergeben. Bei der Maßnahme des Fiebermessens ist die aktuelle Tendenz eine Angemessenheit eher zu verneinen, da fraglich ist ob ein Fiebermessen überhaupt geeignet ist das Ziel zu erreichen (Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen). Diese Fragen sind jedoch noch nicht geklärt und daher sind solche Maßnahmen nur sehr sparsam einzusetzen und so wenig invasiv wie möglich. Eine Alternative wäre auf die freiwillige Einwilligung der Beschäftigten abzustellen, eine flächendeckende Regelung wäre hierdurch jedoch nicht gewährleistet.
Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit bei entsprechender Reduzierung der Vergütung aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Kurzarbeitergeld muss aktiv vom Arbeitgeber beantragt werden, § 95 ff SGB III. Soweit ein Betriebsrat besteht wird Kurzarbeit durch Betriebsvereinbarungen eingeführt. Dem Betriebsrat steht insoweit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu.
Tipp: Konkatieren Sie hierzu den Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur