KI und Betriebsrat

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Der Einsatz von sog. "digitalen Helfern" in der alltäglichen Arbeit und Betrieb nimmt zu. Und wird zunehmend auch ein Thema für kleine und mittlere Unternehmen und den Betriebsrat. Ähnlich wie der Betriebsrat in den Themen "Big Data" und "Datenschutz" auf eine Verhältnismäßigkeit zu achten hat bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten -  gehen ähnliche, wenn nicht sogar weitreichendere Gefahren beim Einsatz von künstlicher Intelligenz für die Beschäftigten aus. Der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) muss daher nach dem Maßstab der DSGVO und des BetrVG erfolgen.

Auswahl Anwendungsbereiche

  • Auswahlentscheidungen in Bewerbungsverfahren
  • Chattool als Frageinstrument eingebunden auch in Videokonferenzsoftware
  • Optimierung von Lagerplatz, Routen
  • Qualitätsmanagment etc.  

Schnittstellen KI im Betrieb zum Betriebsrat

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der BR die Aufgabe, die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen etc. zu überwachen.

In § 80 Abs. 3 BetrVG wurde ergänzt: „Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich.

 In § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wurde durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz klarstellend aufgenommen, dass der Betriebsrat auch „Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe“ einschließt, die künstliche Intelligenz betreffen

Sobald KI in Bewerbungsverfahren eingesetzt (auch nur vorbereitend) wird und so (mittelbar) Auswahlrichtlinien i.S.d. § 95 BetrVG erstellt werden ist der Betriebsrat zu beteilgen.

Das Thema KI kann auch beim Thema betriebliche Bildung gem. § 97 Abs. 2 BetrVG eine Rolle spielen.

§ 111 Nr. 5 BetrVG behandelt die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. Hier ist der Einsatz von KI denkbar.

Zentrale Vorschrift ist und bleibt weiterhin § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Der die Mitbestimmung des Betriebsrates vorsieht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen die geeignet sind das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

Fazit

Künstliche Intelligenz ist ein weites Feld. Der Einsatz und die Anwendung im Betrieb ist mit der jeweiligen Arbeitnehmervertretung abzustimmen und rechtzeitig ins Boot zu holensonst können sich hierdurch Prozesse stark verzögern. Künstliche Intelligenz und Datenschutz stehen stets im Konflikt - hier muss abgewogen werden im Zweifel immer zugunsten der Beschäftigten. Da die Tragweite der Eingriffe noch nicht vorhersehbar sind. Daher ist Dokumentation, menschliche Kontrolle und eine Folgenabschätzung unerlässlich.